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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.                Allgmeines

1.    Diese Bedingungen sind auf die Ausführungen von Neubau-, Umbau-, Reparatur- und  Aenderungsarbeiten an Werkstücken aus Holz und holzähnlichen Verbundstoffen durch die Dittlig-Schreinerei anwendbar.

2.    Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, hat das keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Besteller und die Dittlig-Schreinerei  verpflichten sich, unwirksame  Bestimmungen durch neue zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen

II.           Vertragsabschluss

3.    Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen der Dittlig-Schreinerei und dem  Besteller bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform ( normaler Postverkehr und Telefax, nicht jedoch E-Mail)

4.    Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch die Dittlig-Schreinerei zustande (Auftragsbestätigung)

5.    Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit die Dittlig-Schreinerei dieses schriftlich akzeptiert hat.

6.    Die Dittlig-Schreinerei verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht auszuführen oder durch Dritte fachgerecht auszuführen zu lassen.

III.          Preise und Zahlungsbedingungen

7.    Der vereinbarte Preis versteht sich netto in Schweizerfranken (exkl. MWST) und gilt für die Lieferung ab der Dittlig-Schreinerei. Er ist ohne Abzüge oder Rückbehalte zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.

8.    Eine Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.    Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht und Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers.

10. Der Besteller hat alle Arten  von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen.

11. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den  am Domizil der Dittlig-Schreinerei üblichen Zinsverhältnissen richtet.

IV.          Lieferfristen

12. Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die Dittlig-Schreinerei nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt und der Umfang einer allfälligen Verzugsentschädigung schriftlich festgehalten worden ist.

13. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Vertrages bzw. sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn das Werkstück abnahmebereit ist.

14. Der Besteller kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Dittlig-Schreinerei vornimmt und dies die Dittlig-Schreinerei ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Besteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

15. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, welche die Dittlig-Schreinerei nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Besteller unverzüglich mit.

16. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Bestellers, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Äderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

V.           Sicherheiten

17. Die Dittlig-Schreinerei behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderung das Retentionsrecht nach den Art. 895 ff. ZGB geltend zu machen.

18. An Werkstücken, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden Arbeiten nur gegen vorgängige Leistung einer angemessenen Sicherheit vorgenommen.

VI.         Transport

19. Das Werkstück, an dem Arbeiten vorzunehmen sind, ist vom Besteller auf seine Kosten bei der Dittlig-Schreinerei abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- oder Abtransport des Werkstückes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/ oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Dittlig-Schreinerei braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.

20. Bei An- oder Abtransport trägt der Besteller die Transportgefahr.

21. Übernimmt die Dittlig-Schreinerei den Transport, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

22. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Dittlig-Schreinerei nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Dittlig-Schreinerei empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

VII.         Gewährleistung

23. Die Dittlig-Schreinerei leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung (Gewährleistungsfrist) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr für die fachgemäße und sorgfältige Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten.

24. Die Gewährleistung für vom Besteller oder Dritten gelieferte Bestandteile entspricht der von dieser gewährten Gewährleistung, maximal der gemäß Ziff. 23 hiervor vereinbarten.

25. Erweist sich das Werkstück oder Teile desselben als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von der Dittlig-Schreinerei geliefertes Material zurückzuführen, so wird die Dittlig-Schreinerei diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln von schadhaften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass die Dittlig-Schreinerei diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

26. Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die Dittlig-Schreinerei die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

27. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht sofort geeignete Maßnahmen zur Schadenminderung trifft oder sofern der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Dittlig-Schreinerei Arbeiten am Werkstück ausführen.

28. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

VIII.        Haftung

29. Die Dittlig-Schreinerei haftet gegenüber dem Besteller für Schäden, soweit diese von ihrem Personal anlässlich der Ausführung der ihr vom Besteller übertragenen Arbeiten oder bei der Beseitigung von Mängeln gemäß Ziff. VII nachweislich durch grobes Verschulden verursacht worden sind. Absichtlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden ersetzt die Dittlig-Schreinerei unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Betrage von 100`000 CHF je Schadenereignis und für Vermögensschäden höchstens bis zum Betrage von 50`000 CHF je Schadenereignis.

30. Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch ihn selber oder sein Personal oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialein verursacht werden.

31. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn oder von indirekten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden oder Verluste geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

32. Vorbehalten bleibt die Haftung nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftplicht.

IX.          Gefahrtragung

33. Der Besteller trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des Werkstückes während der Ausführung der Arbeiten- ungeachtet davon, wo diese ausgeführt werden- und während des Transportes oder der Lagerung des Werkstückes.

34. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

X.          Gerichtsstand

35. Gerichtsstand für den Besteller wie auch für die Dittlig-Schreinerei ist Thun.

Es gilt das Schweizer Recht.


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